Bundesliga

Insolvenzverfahren: Das Risiko für Klubs und Spieler

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Insolvenzverfahren: Das Risiko für Klubs und Spieler

Klar ist: Eine Klubinsolvenz ist für Spieler wie Klubs arbeitsrechtlich jeweils mit Risiken verbunden.

Klar ist: Eine Klubinsolvenz ist für Spieler wie Klubs arbeitsrechtlich jeweils mit Risiken verbunden. imago images

Während zum Beispiel der Karlsruher SC die Insolvenz abwenden konnte, musste Drittligist 1. FC Kaiserslautern den Gang in die Insolvenz antreten. Was bedeutet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Klub und Spieler arbeitsrechtlich? Auf den ersten Blick vermeintlich wenig, weil die Arbeitsverhältnisse fortbestehen (§ 108 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung - InsO).

Lohnansprüche

Unmittelbar relevant ist die Insolvenz aber im Hinblick auf die Gehaltsansprüche der Spieler. Diese bleiben zwar juristisch bestehen, de facto drohen aber empfindliche Ausfälle. Das gilt vor allem für Grundlohn- und Prämienansprüche (zum Beispiel Einsatz-/Siegprämien), die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Denn insoweit handelt es sich um nachrangig zu befriedigende einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die meist nur mit einer geringen Quote erfüllt werden.

Erleiden die Spieler hinsichtlich der letzten drei Monatsgehälter vor Insolvenzeröffnung Einbußen, können sie zwar von der Arbeitsagentur Insolvenzgeld erhalten. Da sich dieses aber auf maximal 6900 Euro (West)/ 6450 Euro (Ost) brutto beläuft, nützt es (sehr) gut verdie-nenden Profis wenig. Besser ist die Lage in Bezug auf Lohnansprüche, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen, also zum Beispiel eine Prämie für einen Spieleinsatz nach Insolvenzbeginn. Insoweit sind die Spieler Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Das heißt, ihre Forderungen werden vor denen anderer Gläubiger erfüllt, sodass sie meist vollständig oder zumindest zu einem Großteil befriedigt werden.

Kündigung von Verträgen

Gerade im Profisport kann die Insolvenzeröffnung auch für die Kündbarkeit von Spielerverträgen - sowohl von Klub- als auch von Spielerseite aus - sehr bedeutsam sein. Außerhalb der Insolvenz können sie nämlich wegen ihrer befristeten Laufzeit nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Letzteres aber ist in der Regel nur möglich, wenn der Vertragspartner eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen hat. Mit Insolvenzeröffnung entfällt diese "Sperre" für ordentliche Kündigungen, sodass eine einseitige Vertragsbeendigung deutlich leichter ist (§ 113 S. 1 InsO).

Das gilt vor allem für den Spieler, der nun mit einer maximal dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen kann - und danach ablösefrei und meist für ein hohes "Handgeld" bei einem anderen Klub anheuern kann. Das mindert für den insolventen Klub zwar kurzfristig die Gehaltskosten, führt aber auch dazu, dass sich für den Spieler kein Transfererlös mehr generieren lässt. Umgekehrt kann der Klub ordentlich nur kündigen, wenn es hierfür einen Grund in der Person (zum Beispiel Sportinvalidität) oder dem Verhalten (zum Beispiel vorsätzlicher Doping-verstoß) des Spielers oder einen betriebsbedingten Grund gibt (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Letzteres ist vor allem der Fall, wenn der Kader verkleinert oder gleich die ganze Mannschaft abgemeldet werden soll. Unzulässig ist hingegen eine sogenannte "Austauschkündigung", also die Kündigung eines teuren Spielers, um ihn durch eine "günstigere" Neuverpflichtung oder einen Jugendspieler zu ersetzen.

Fazit

Eine Klubinsolvenz ist für Spieler wie Klubs arbeitsrechtlich jeweils mit Risiken verbunden: Ersteren droht der Ausfall mit Gehaltsforderungen, Letzteren der kompensationslose Abgang von Spielern, was ihre finanzielle Schieflage weiter verschärft.

Philipp S. Fischinger (40) ist Experte für Sport- und Arbeitsrecht und lehrt als Professor an der Uni Mannheim. Sein neues Buch "Das Arbeitsrecht des Profisports" erscheint im Herbst im Verlag C.H.Beck.