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Fünf Urteile, die Autofahrer kennen sollten

Von Alkoholkontrolle bis Richtgeschwindigkeit

Fünf Urteile, die Autofahrer kennen sollten

Autobahn: Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu überschreiten - das kann sich rächen.

Autobahn: Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h zu überschreiten - das kann sich rächen. ampnet/DVR, IO Images/pixabay

Richtgeschwindigkeit 130 km/h: Überschreiten kann teuer werden

Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Sie ist mehr als eine bloße Empfehlung, wie aus einem Gerichtsurteil hervorgeht. Kommt es bei überschrittener Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall, kann nämlich eine Mithaftung festgestellt werden.

Im zu verhandelnden Fall war ein Skoda-Fahrer mit 150 km/h auf der linken von drei Autobahnspuren unterwegs gewesen. Vor ihm befand sich der spätere Kläger, der zunächst auf die mittlere Spur und dann - noch bevor der Spurwechsel vollständig abgeschlossen war - wieder zurück auf die linke Spur fuhr. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem von hinten herannahenden Skoda.

Das Gericht sprach dem Kläger 60 Prozent der Schuld zu, da Spurwechsel nur so erfolgen dürften, dass andere nicht gefährdet werden. 40 Prozent musste aber der Skoda-Fahrer tragen - er, so die Richter, habe die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten und zudem beschleunigt, noch bevor der Spurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur abgeschlossen gewesen sei.

Landgericht Leipzig, Az. 4 O 2474/17

Parkplätze: Eingeschränkte Streupflicht

Anders als auf Gehwegen gilt auf Parkplätzen nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Dies musste eine Postzustellerin erfahren, die mit ihrem schwer beladenen E-Bike eine private Parkfläche überquert und dabei gestürzt war. Ihre Klage auf Schmerzensgeld, die sie gegenüber dem Grundstückseigentümer angestrengt hatte, wurde vom Gericht abgewiesen.

Der Verantwortliche müsse nur in gewissem Umfang für die Sicherheit von Passanten sorgen, nicht aber den kompletten Parkplätz räumen und streuen. Es habe zudem keine flächendeckende Vereisung vorgelegen, sondern nur vereiste Stellen. Der Postzustellerin sei es zuzumuten gewesen, vom E-Bike abzusteigen und zu schieben. Zudem habe es noch einen anderen Weg zum Hauseingang gegeben. "Radfahrer sollten bei erkennbarer Sturzgefahr auch mal absteigen", resümiert Michaela Rassat, Juristin bei der Ergo-Rechtsschutzversicherung.

Amtsgericht Augsburg, Az. 74 C 1611/18

Fahrschulauto: Mit Fehlern rechnen

Bei einem entsprechend gekennzeichneten Fahrschulauto ist stets mit unerwarteten Fahrmanövern und Fahrfehlern zu rechnen. Von versierten Autofahrern kann verlangt werden, dass sie ausreichend Abstand halten und vorausschauend fahren. Diese Meinung vertrat nach Informationen der ARAG-Rechtsschutzversicherung das Landgericht Saarbrücken.

Ein Fahrschüler hatte in einem Kreisverkehr unvermittelt abgebremst, weil er eine Person am Fahrbahnrand wahrnahm. Der nachfolgende Autofahrer konnte nicht rechtzeitig reagieren und krachte dem Fahrschulauto ins Heck. Als Konsequenz verlangte der Mann, von der Versicherung der Fahrschule die Hälfte des Schadens ersetzt zu bekommen. Die Richter aber sprachen dem Auffahrenden nur 30 Prozent Schadenersatz zu und begründeten dies damit, dass er nicht ausreichend Abstand zum Fahrschulauto gehalten habe.

Landgericht Saarbrücken, Az. 13 S 104/18

Auto elektronisch geknackt: Kein Versicherungsschutz

Wird ein Auto gewaltsam aufgebrochen, begleicht die Versicherung den entstandenen Schaden. Anders sieht es laut ARAG-Rechtsschutzversicherung aus, wenn Diebe das Schloss elektronisch geknackt haben, ohne dabei Aufbruchspuren zu hinterlassen. In einem solchen Fall hatte die Hausratversicherung des Geschädigten Recht bekommen, die sich geweigert hatte, für die entwendeten Gegenstände im Wert von 3000 Euro aufzukommen. Der Kläger, so die Richter, habe ein Aufbrechen nicht beweisen können, weil keine Aufbruchspuren vorhanden waren; versichert sei aber nur der "Einbruchdiebstahl", bei dem die Täter zwangsläufig Spuren hinterlassen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 32 C 2803/18 (27)

Alkoholkontrolle auf Privatparkplatz: Darf das sein?

Paragraf 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung erlaubt es der Polizei, Autofahrer jederzeit zu kontrollieren. Dies gilt nicht nur auf öffentlichen Straßen, sondern laut DAS-Rechtsschutzversicherung auch auf dem privaten Parkplatz zu Hause.

Folgendes war geschehen: Ein Autofahrer, der nachts von einer Familienfeier nach Hause gekommen war und auf seinem Privatgrundstück geparkt hatte, wurde dort von der Besatzung eines nachfolgenden Streifenwagens zum Alkoholtest gebeten. Gegen die Konsequenzen aus der letztlich ermittelten Blutalkoholkonzentration von 0,75 Promille - 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot - setzte sich der Betroffene zur Wehr. Die Polizei hätte auf seinem Privatgrundstück überhaupt keine Verkehrskontrolle aussprechen dürfen.

Dies sah das Gericht anders - der Autofahrer habe ersichtlich am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, bevor er auf sein Privatgrundstück gefahren war. Auch den Einwand des Promillesünders, dass er als Teamleiter auf sein Auto angewesen sei, ließen die Richter nicht gelten.

Amtsgericht München, Az. 953 OWi 421 Js 125161/18